Das deutsche Zweitregister und die Bareboat-Charter
Legale Wirtschaftskriminalität?
Die Anzahl der in Bareboat-Charter fahrenden deutschen Schiffe hat zwar von April 2018 (1927) bis März 2019 (1788) abgenommen, allerdings ist gleichzeitig auch die Gesamtzahl der deutschen Schiffe von 2235 auf 2094 gesunken. Somit fahren immer noch ca. 83% der deutschen befristet unter einer „Billigflagge“.
Bestand der nach § 7 FIRG ausgeflaggten Handelsschiffe ab BRZ 10016
4 Internationales Zweitregister
Deutsche Schiffe müssen, wenn bestimmte Größen überschritten wurden, in ein deutsches Schiffsregister eingetragen werden. Dieses Register, getrennt nach See- und Binnenschiffsregistern, ist ein grundbuchähnliches Sonderrecht im Rahmen des Registerrechts und dient der dinglichen Zuordnung von Schiffen.
Zur Eintragung in ein Seeschiffsregister muss dieses Schiff berechtigt sein die Bundesflagge zu führen und eine Mindestlänge von 15 m aufweisen17. Nach der Registrierung in das „Grundbuch“ Seeschiffsregister erhält das Schiff eine Urkunde, das Schiffszertifikat. Damit ist das Schiff berechtigt und verpflichtet die deutsche Bundesflagge zu führen, und der Eigentümer theoretisch verpflichtet, das gesamte deutsche Recht an Bord des Schiffes weltweit anzuwenden. Diese Schiffsregister werden i.d.R. von den Amtsgerichten geführt, in denen sich der Heimathafen des Schiffes befindet und fungieren vergleichbar einem Grundbuchamt.
Darüber hinaus und nicht mit dem Schiffsregister zu verwechseln, wird für alle Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ein Flaggenregister geführt. Als Flaggenbehörde fungiert in Deutschland das BSH, bei dem das Register geführt wird. Neben den üblichen Schiffsdaten werden in den Fällen der Bareboat-Vercharterung eines Seeschiffes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf, eingetragen. Damit darf das Schiff während des hier eingetragenen Zeitraums von maximal zwei Jahren die Bundesflagge nicht führen, obwohl es weiterhin in das Schiffsregister beim Amtsgericht eingetragen bleibt.
Zusätzlich wurde im deutschen Flaggenrecht für Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen dürfen, ein sogenanntes Internationales Schiffsregister (ISR) eingeführt, das auch als Zweitregister bezeichnet wird. Geführt wird dieses zusätzliche Register ebenfalls von der Flaggenbehörde BSH als Anhang zum eigentlichen Flaggenregister.
Eigentümer von Seeschiffen können ihr Schiff freiwillig zusätzlich in das ISR eintragen lassen. Sie können dann ausländische Seeleute zu deren Heimatlohnbedingungen beschäftigen, auch wenn das Schiff die deutsche Flagge führt.
Oberste Voraussetzung ist immer das Führen der Bundesflagge. Weiterhin müssen die Kauffahrteischiffe im internationalen Verkehr im Sinne von § 5a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eingesetzt werden. Kauffahrteischiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.18 Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, wie das auch bei der Bareboat-Charter der Fall ist. Durch das ISR sind Einsparungen möglich, weil für Ausländer nur sog. „Heimatlohnheuern“ gezahlt werden müssen. Die Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines in diesem Register eingetragenen Schiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 nicht schon aufgrund der Tatsache, dass das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. Dadurch wird ermöglicht, dass mit Ausländern die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Heimatlohnheuern verabredet werden können, wenn das Schiff im ISR eingetragen ist. Sofern mit ausländischen Gewerkschaften zu diesem Zweck Tarifverträge abgeschlossen werden, haben sie nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des deutschen Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Seit 1994 haben die ITF19 und der VDR20 Mustertarifverträge entwickelt, die zwischen der jeweiligen Reederei und der ITF entsprechend vereinbart werden.
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