Die deutsche Strafprozessordnung sieht keine Gesetzesdefinition für die „Vernehmung“ vor. Durch die Rechtsprechung haben sich allerdings mittlerweile klare Eckpunkte herausgebildet. Wichtig dafür waren insbesondere mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 139 und 149). So ist es entscheidend, dass nur staatliche Organe in Ausübung ihres Amtes Vernehmungen durchführen dürfen, nicht aber Privatpersonen.
Polizei, Staatsanwalt, Richter
In der Strafprozessordnung finden sich an mehreren Stellen Bestimmungen, die für das Führen von Vernehmungen relevant sind – sowohl für die polizeiliche Vernehmung, als auch für jene durch die Staatsanwaltschaft und den Richter. So gibt es etwas klare Vorschriften für Belehrungen, zum Beiziehen von Verteidigern oder Dolmetschern sowie zur Aufzeichnung von Vernehmungen. Es können natürlich nicht nur Beschuldigte vernommen werden, sondern auch Zeugen. Auch dafür existieren klare Regeln. Sollte sich im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung ein Verdacht verstärken, dass es sich bei der Person um den Täter handelt, so muss diese umgehend darüber belehrt werden.
Verbotene Methoden
Die Strafprozessordnung setzt in ihrem Paragrafen 136a klare Grenzen dafür, welche Methoden bei Vernehmungen unzulässig sind.
Dazu zählen:
- Misshandlung
- Ermüdung
- körperliche Eingriffe
- die Verabreichung von Mitteln
- Quälerei
- Täuschung und
- Hypnose.
Auch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen sind nicht zulässig, ebenso ist der Einsatz von Lügendetektoren verboten. Aussagen, die auf diese Weise zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden. Außerdem können etwa im Fall von Folterdrohungen auch Ansprüche für den Vernommenen entstehen. So erhielt im Oktober 2012 der Kindesmörder Magnus Gäfgen eine Entschädigung von 3000 Euro zugesprochen, weil ihm in einem Polizeiverhör mit Folter gedroht worden war.