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Das neue Recht der Vermögensabschöpfung
Die verwunschenen Wege insbesondere der Wertersatzeinziehung (Teil 2)
Fall: „Eisweinfall“
W verkauft 1.000 Flaschen eines angeblichen Eisweines (Wert: 15 EUR/Flasche) an K; tatsächlich handelt es sich lediglich um Spätlesewein (Wert: 5 EUR/Flasche):
Erster Schritt (Feststellung des Wertes des Erlangten): Im Regelfall vollständiger Verkaufspreis: 15.000 EUR.
Zweiter Schritt (Abzug von Aufwendungen, z.B. Herstellungskosten?): Nach § 73d S. 1 StGB im Grundsatz ja; aber Abzugsverbot nach § 73d S. 2 1. Hs. StGB, da Vorsatztat, weil W den von ihm hergestellten Wein bewusst zu Betrugszwecken „eingesetzt“ hat. Rückausnahme (2. HS) vom Abzugsverbot? Ja! W hat eine Gegenleistung erbracht (tatsächlich 5 EUR/Flasche, Gesamtwert: 5.000 EUR): Der Handel mit Wein in vorliegender Fallkonstellation ist nicht per se inkriminiert. Einziehungsbetrag mithin 10.000 EUR.
Problem: Keine rückwirkende Nichtigkeit des Vertrags
Die Rückausnahme gemäß § 73 d Abs. 1 S. 2 2. Hs. StGB gilt nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung dauerhaft verknüpft bleiben. Ficht der Verletzte den Kaufvertrag erfolgreich vor Einziehungsanordnung gemäß § 123 BGB an, entfällt die „Verbindlichkeit“ nach § 142 BGB „ex tunc“, Gegenleistungen sind nicht abzugsfähig.
Fall: „Biokartoffeln“
Landwirt L liefert an Biohändler B zehn Tonnen konventionell angebauter Kartoffeln (Wert: 600 EUR) statt – wie vereinbart – Biokartoffeln (Wert: 1.000 EUR).
Grundsätzlich einziehungsfähig sind lediglich 400 EUR. B kann jedoch mit den gelieferten Kartoffeln nichts anfangen und ficht das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an. In diesem Fall greift die Rückausnahme nicht, es müssen 1.000 EUR abgeschöpft werden. Wegen der bereits ausgelieferten Kartoffeln, muss L sich zivilrechtlich an B halten.
Problem: Leistungen an den Verletzten
Nach § 73d StGB sind nur solche (Gegen-)Leistungen abzugsfähig, die gegenüber dem „Verletzten“ erfolgt sind. Weshalb? § 73d Abs. 1 Satz 2 2. Hs. StGB legt fest, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des dem Täter zugeflossenen Vorteils nur das abgeschöpft werden soll, was den Unwertgehalt seiner Tat ausmacht, nämlich den jeweils realisierten Sondervorteil. Daher werden nur diejenigen Vorteile erfasst, die der Einziehungsadressat nach dem Schutzzweck der verletzten Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll. Anders als in § 73 Abs. 1 StGB bestimmt sich der Begriff des „Verletzten“ in § 73d StGB nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Strafnorm. Sie zwingt daher zu einer deliktsbezogenen Betrachtungsweise.
Unstreitig findet die Rückausnahme vom Abzugsverbot (d.h. Berücksichtigung zumindest der Gegenleistung) bei Delikten Anwendung, die dem Individualrechtsgüterschutz dienen (z.B. Betrug nach § 263 StGB). Es besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass § 73d Abs. 1 S. 2 2. Hs. StGB bei Delikten, die dem (ausschließlichen) Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dienen (z.B. Luftverunreinigung nach § 325 StGB durch den unerlaubten Betrieb einer Müllverbrennungsanlage) nicht anwendbar sein soll, selbst wenn der Einziehungsadressat im vorgenannten Fall des Umweltdeliktes eine Verbindlichkeit (z.B. Entsorgungsauftrag für Altreifen) erfüllt.
Fall: „Schwarzes Gemüse“
Gemüsehändler G verschweigt bei seiner Einkommenserklärung beträchtliche Einnahmen aus Schwarzverkauf. Im Steuerbescheid wird eine um 20.000 EUR zu niedrige Steuer festgesetzt.
Erster Schritt: Durch die unvollständigen Angaben wurden – als geldwerter Vorteil – 20.000 EUR erlangt. Diese Summe schlägt sich als ungerechtfertigte Bereicherung im Vermögen des G nieder. Erforderlicher Kausalzusammenhang ist ebenfalls gegeben, selbst wenn der Vermögensvorteil dem W nicht unmittelbar durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist.
Zweiter Schritt: Wertende Korrektur (Abzug von Aufwendungen) nach § 73d StGB unterbleibt, da die Vorschriften der Abgabenordnung (hier § 370) keinen Individualschutz entfalten.
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