Das neue Recht der Vermögensabschöpfung
Die verwunschenen Wege insbesondere der Wertersatzeinziehung (Teil 1)
4.3 Prüfungsaufbau
Bei der Einziehung des Taterlangten bietet sich daher folgende Prüfungsreihenfolge an:
1
| Erwerbstat nachweisbar? Einziehung ansonsten unzulässig (Ausn.: §§ 73a, 76a Abs. 4 StGB) |
2
| Hieraus etwas erlangt? §§ 73, 73b, 73d StGB prüfen (für jeden Beteiligten gesondert) |
2.1
| Ermittlung des „Erlangten“: rein gegenständlich, nach dem Bruttoprinzip (1. Stufe) - Gegenstände i.w.S. (muss) - Nutzungen (muss) - Surrogate (kann) |
2.2 | Aus der Erwerbstat stammend („durch“/“für“) |
2.3 | Noch im Gewahrsam des Einziehungsadressaten |
2.4 | Ggfs. wertende Korrektur gemäß § 73d StGB |
3 | Hinderungsgründe? (§§ 74e ff. StGB)? |
4 | Prozessual: Absehen gemäß § 421 StPO? (Entscheidung trifft Gericht/StA) |
Anmerkungen
- Der Autor ist als Dezernent bei der Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach tätig; der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
- BT-Drs 18/9525, S. 1-3.
- Rettke, Die Kriminalpolizei 2/2018, 13.
- BGH, Beschluss v. 4.4.2018 – 3 StR 63/18 – juris.
- So z.B. BGH, NStZ 2011, 83-87, Rn. 43 m.w.N.
- BVerfG, NJW 2004, 2073.
- Nachweis bei Fischer, StGB, 65. Aufl., 2018, § 74 Rn. 3.
- Beispiel nach Reh, NZWiSt 2018, 22.
- Teilweise werden die Wertgrenzen auch auf § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt.
- BT-Drs 18/9525, S. 87, kritisch: Reitemeier, ZJJ 4/2017, 361 mit Blick auf die vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten der §§ 459g Abs. 2, 459c Abs. 2, 459g Abs. 5 stopp.
- Hierzu auch BRB Nr. 9/2016.
- RefE, S. 93.
- Siehe AG Rudolfstadt, Urteil v. 29.8.2017 – 312 Js 11104/17 – juris.
- Insbesondere wenn sich die Einziehung existenzbedrohend auswirkt, BT-Drs 18/11640, S. 76.
- So zuletzt BGH, Beschluss v. 14.2.2018 – 4 StR 648/17 – juris.
- BT-Drs 18/9525 S. 61.
- BGH NStZ 2006, 210, 212; siehe auch BT-Drs 18/9525, S. 62.
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