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Der Einsatzabschnitt „Folgemaßnahmen“ in BAO-Lagen
5 Fazit
Bereits die hier nur angedeuteten Dimensionen verdeutlichen, dass sich die Vorbereitung und die Einsatzbewältigung im EA Folgemaßnahmen nicht „mal eben nebenbei“ erledigen lassen. Erfolgsrelevant sind eine gründliche Beurteilung der Lage, teils erhebliche logistische Anstrengungen im Vorwege, der Einsatz von erfahrenem Personal und ein mit den anderen EA eng abgestimmtes Einsatzkonzept. Mithin ist die Bewältigung von BAO-Lagen kein Exklusivauftrag ausgewählter geschlossener Einheiten, sondern eine gesamtpolizeiliche Herausforderung. Wenn trotz einschlägiger Hinweise der Büroaufklärung auf hohe Störer-Mobilisierung und drohende Gewaltszenarien
- das polizeiliche ÖA-Konzept greift,
- die Einsatzaufklärung potentielle Gefährdungen im Einsatzraum frühzeitig erkennt,
- die Einsatzabschnitte Raumschutz, Aufzugsbegleitung, Veranstaltungsschutz konsequente Gefährderansprachen durchführen und Platzverweise erteilen,
sich potentielle Störer durch taktische Kommunikation zu eskalationsfreiem Verhalten motivieren lassen oder den Aktionsraum verlassen,
wenn also alle Zahnräder im polizeilichen Einsatzwerk fest ineinander greifen, ist folgendes nicht unwahrscheinlich: Es gibt keine Folgemaßnahmen, die Gefangenentransporter stehen still und die Gewahrsamsräume bleiben leer.
Das mögen motivierte Beamte zwar als wenig befriedigend empfinden, eine „Null-Lage“ für den EA Folgemaßnahmen ist aber möglich und trotz aufwendiger Vorleistungen zweifelsfrei auch erstrebenswert.
Anmerkungen
- Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ - VS – n.f.D – Ausgabe 2012, zuletzt angepasst 10/2016.
- So zu folgern aus dem Kontext der PDV 100, Ziffer 1.4.2.2.
- Personalbezeichnungen erfolgen durchgängig in der männlichen Form. Sie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
- Siehe auch PDV 100, Ziffer 3.9.4: GeSa, Gefangenentransport und Asservatensammelstelle können zu einem EA zusammengefasst werden. Ergänzt man den EA um Auftrag der „Ermittlungen“, stellt sich zwangsläufig die Frage nach einer zutreffenden, markanten, aber dennoch kurzen Bezeichnung des EA. Im Sinne dieser Argumentation erscheint der Begriff „Folgemaßnahmen“ zutreffend gewählt.
- Führungsgrundsatz gemäß PDV 100, Ziffer 1.5.3.3.
- Vorrangig relevant für den EA Folgemaßnahmen sind die Lagefelder Auftrag, Recht, Störer, Kräfte/FEM, Veranstaltung/Versammlung, Zeit und Raum – vgl. PDV 100, Anlage 2.
- Ob eine Asservatensammelstelle unterabschnittswürdig ist oder einem der anderen UA zugelegt wird, hängt vom zu erwartenden Umfang oder ggf. von den logistischen Rahmenbedingungen ab.
- Vgl. Becker/Ritter „Leitlinien für polizeiliches Handeln im Versammlungsgeschehen“ in Brenneisen/Wilksen, „Versammlungsrecht“, 2011, 4. Auflage, S. 524.
- Eine niedrige Einschreitschwelle kommt z.B. regelmäßig bei politisch motivierten Versammlungslagen in Betracht, bei der Erfahrungswerte eine hohe Mobilisierung und Gewaltaffinität auf Seiten rivalisierenden Gruppierungen vermuten lassen.
- Vgl. PDV 100, Ziffer 3.8.1: „Festnahmen sollen die Verfolgung von Straftaten gewährleisten; Ingewahrsamnahmen dienen der Abwehr von Gefahren“.
- Vgl. PDV 100, Ziffer 3.9.2: „Eine GeSa soll eingerichtet werden, wenn die erwartete Anzahl der Gefangenen die Bearbeitungskapazitäten der AAO übersteigt“.
- Die einzige Ausnahme stellt die Ziffer 4.5.2 – „Taktische Ziele bei Arbeitskämpfen“ dar. Vgl. auch Abschnitt 2 - Aufträge und Leitlinien.
- Vgl. z.B. § 205 (3) Satz 2 LVwG SH.
- Vgl. PDV 382 – Bearbeitung von Jugendsachen (Ausgabe 1995), Ziffern 6.1.2 und 6.2.2: „Kinder und Jugendliche sind nicht in Gewahrsamsräumen unterzubringen“. Einschränkungen im Polizeirecht sind möglich (z.B. § 204 [2] LVwG).
- Siehe PDV 100, Ziffer 3.10.2.
- Einsatzgrundsatz nach PDV 100, Ziffer 1.6.1.11: Reserven sind lageanpasst zu bilden. Gewisse Belastungsschwankungen innerhalb der EA müssen durch vorausschauende Kräfteplanung ausgeglichen werden können.
- Vgl. dazu Brenneisen/Staack, Kriminalistik 2/2017, S. 91.
- Siehe Art. 104 (2) GG bzw. Polizeigesetzte der Länder und entsprechende Formvorschriften (für das Land Schleswig-Holstein: § 204 [1] i.V.m. § 181 [4] Satz 1 LVwG).
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